Kapitel 2: Inventur – Inventar – Bilanz

2.1  Inventur durchführen

Die Gründung eines Handelsgewerbes markiert den Beginn einer Geschäftstätigkeit. Nach § 240 Absatz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, eine Aufzeichnung seiner Grundstücke, seiner Forderungen und Schulden, Bargeldbeträge und seinen sonstigen Vermögensgegenständen zu führen. Hierbei sollen die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden angegeben werden.

Diese Verpflichtung der Dokumentation beschränkt sich nicht nur auf die Gründungsphase eines Handelsgewerbes, sondern wird gemäß § 240 Absatz 2 HGB ebenfalls am Ende eines jeden Geschäftsjahres gefordert. Diese schriftliche Erfassung wird als Inventar bezeichnet.

Für die Erstellung eines Inventars ist eine Inventur ...

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