Für die gegenseitige Verständigung zwischen den Kommunen und den privatwirtschaftlichen Investoren gab es leicht nachvollziehbare Gründe, zumal beide Vertragsseiten von diesem Arrangement profitierten. Dieser Zusammenhang wird deutlich, wenn man den hohen Kapitalaufwand für den Auf- und Ausbau der Elektrizitätsversorgung berücksichtigt. Die zu errichtenden Anlagen erforderten dauerhafte und stark zweckgebundene Investitionen, so dass die Investitionstätigkeit mit hohen Risiken behaftet war.152 Der Vorteil des Ausschließlichkeitsrechts lag für die Besitzer des Elektrizitätswerkes darin, dass sie sich auf einen relativ sicheren Absatzmarkt einrichten konnten. Die Risiken, die sie mit den zweckgebundenen Investitionen eingingen, wurden dadurch berechenbarer, ...

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