4.2.2.5Widerruf der Einwilligung

4.2.2.5.1Grundsatz der freien Widerrufbarkeit

Grundsätzlich hat der einzelne Betroffene jederzeit die Möglichkeit, eine einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen.1557 Auch wenn die DSRL und das bisherige BDSG, anders als die meisten Landesdatenschutzgesetze,1558 ein solches Widerrufsrecht nicht ausdrücklich erwähnt haben, ist ein solches seit jeher allgemein anerkannt. Künftig spricht Art. 7 Abs. 3 DS-GVO dem Einzelnen ausdrücklich das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Konsequenz einer widerrufenen Einwilligung ist die Unzulässigkeit einer weiteren Datenverarbeitung für die Zukunft. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird hingegen durch ...

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