188 7 Tarifvertragswesen I: Rechtlich- Institutionelle Probleme
schlichten als Forderungen aus nur einem Element. Der Neutrale kann aufgrund der
Tatsache, dass er den Kommunikations- und Informationsfluss weitgehend kanali-
siert und kontrolliert bzw. sich in diesen Prozess massiv einschalten kann, derartige
Alternativen in getrennten Sitzungen herausfinden und zur Basis eines eigenen
Kompromissvorschlages machen (Auflösung des Forderungspakets und Einführung
von Alternativen). Würde eine der Parteien diese Aufgabe übernehmen, könnte dies
von der Gegenseite und von der Öffentlichkeit als Schwäche ausgelegt werden.
Gegenstand der Schlichtung sind in der Mehrzahl der Fälle Lohn- und Gehalts-
probleme, seltener sonstige Arbeitsbedingungen. Bei Schlichtungsverfahren von
Rahmen- und Manteltarifverhandlungen treten erhebliche Schwierigkeiten auf (u. a.
im Metall-, Druck- und Verlagsbereich). Hier deutet sich eine partielle Überforde-
rung des „normalen“ Schlichtungsverfahrens bei Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung an (z. B. Besitzstandssicherung bei arbeitsorganisatorisch oder produktions-
technisch bedingter Rationalisierung oder Arbeitszeitverkürzung). Obwohl bei der-
artigen komplizierten Problemen einer qualitativen Tarifpolitik häufig Fristen ver-
längert oder ausgesetzt werden, sind Kompromisse kaum zu schließen.
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7.3 Arbeitskampfprobleme: Juristische Aspekte
Mit Tarifverhandlungen unter den Rahmenbedingungen von Tarifautonomie unauf-
löslich verknüpft ist der Arbeitskampf, der ein „Preiskampf am Arbeitsmarkt, ... ein
Stück Verteilungskampf um das Bruttosozialprodukt“ (Brox 1988, 412) ist. In Be-
zug auf Arbeitskämpfe unterscheiden wir
Streiks, d. h. periodisch eingesetzte, planmäßige kollektive Arbeitsniederlegun-
gen von häufig gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern mit dem Ziel der
Verbesserung der Arbeitsbedingungen bzw. der Durchsetzung von Forderungen,
Aussperrungen, d. h. zeitlich befristete, bewusst geplante Nichtbeschäftigung
einer zumeist größeren Zahl von Arbeitnehmern seitens eines oder mehrerer Ar-
beitgeber als zumeist kollektive Antwort auf gewerkschaftlich organisierte
Streiks unter gleichzeitiger Verweigerung der Lohnfortzahlung.
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Häufiger als sonst kommt es hierbei zu sog. politischen Schlichtungen, bei denen ein Landes- oder
Bundespolitiker als Neutraler fungiert. Die Gewerkschaften, die durch autonom-eigenverantwort-
liche Verfahren die Tarifautonomie stärken wollen, sind eher gegen politische Schlichtungen.
Regierungsamtliche Schlichtungsbemühungen sind häufig, wenn kein Schlichtungsabkommen
vorliegt oder wenn gesamtwirtschaftliche oder politische Folgen zu erwarten sind.
7.3 Arbeitskampfprobleme: Juristische Aspekte 189
Arbeitskämpfe folgen „in organisierten Tarifverhandlungssystemen einer Logik des
wechselseitigen Ressourcenentzugs. Die Strategie jedes dieser Kampfverbände zielt
darauf, der gegnerischen Organisation, ihrem sozialen, ökonomischen und politi-
schen Umfeld finanzielle, motivationale und legitimatorische Ressourcen zu entzie-
hen“ (Weber 1986, 265).
Wir behandeln die höchstrichterlichen Vorgaben und die sozialwissenschaftlichen
Bezüge von Arbeitskämpfen; letztere stießen seit den 1970er Jahren auf breiteres
Interesse. Die Streiks der vergangenen Jahrzehnte sind durch empirische Arbeiten
dokumentiert (für andere Bahnmüller 1985, Schmidt 2003), während wir über Aus-
sperrungen, die vor allem aus juristischer Perspektive behandelt wurden, kaum em-
pirisch fundierte Informationen haben (eine Ausnahme bildet Kalbitz 1979).
Industrielle Konflikte können vielfältige Erscheinungsformen annehmen (u. a. indi-
viduell/kollektiv, offen/verdeckt, legal/illegal) (Müller-Jentsch 1997, 38-42). Wir
konzentrieren uns auf die in der Bundesrepublik tatsächlich auftretenden Varianten.
Im übrigen gehen wir davon aus, dass Arbeitskämpfe notwendiges Korrelat bzw.
„Hilfsinstrument der Tarifautonomie“ (sog. Dienstfunktion des Arbeitskampfes) und
in der Auseinandersetzung um die Ausgestaltung kollektiver Arbeitsbedingungen
grundsätzlich unverzichtbar sind. Prinzipiell sind Arbeitnehmer stärker als Arbeitge-
ber auf Arbeitskampfmittel zur Ausübung wirtschaftlichen Drucks angewiesen.
Im Gegensatz zu allen anderen Feldern der Arbeitspolitik (u. a. Betriebsverfassung,
Unternehmensmitbestimmung) besteht keine einheitliche, gesetzliche Regelung von
Arbeitskampffragen. Ein politisch mehrheitsfähiges Konzept ist in Zukunft auch
nicht zu erwarten – unabhängig davon, wie die Regierungen zusammengesetzt sein
werden; gleichwohl wird eine Kodifizierung durch den Gesetzgeber gelegentlich
gefordert (Birk et al. 1988, Brox 1988). Das kollektive Arbeitskampfrecht ist in sei-
nen wesentlichen Zügen sog. Richterrecht, d. h. in Ermangelung gesetzlicher Vorga-
ben von den höchsten Instanzen der „Ersatzgesetzgebung“, besonders Bundesar-
beitsgericht (BAG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), nach und nach formu-
liert bzw. verändert worden (Brox et al. 2007; Däubler 2004). Deshalb ist häufig von
der Verrechtlichung industrieller Konflikte die Rede (Erd 1978; 1979).
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Relevant wegen der Strukturierung und Eingrenzung von Arbeitskämpfen sind als
Rechtsquellen vor allem die höchstrichterlichen Entscheidungen, welche die Vor-
aussetzungen der Rechtmäßigkeit durch externe Normierungen in Form von Katalo-
gen von Leitsätzen vorgeben (Weiss/Schmidt 2000, 167ff.):
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„Mit der Arbeitskampfrechtsprechung privilegierte der Staat die Gewerkschaften in spezifischer
Weise, anerkannte
er wesentliche Bereiche ihrer Streikpraxis und zwängte sie zugleich in ein enges
Korsett normativer Regeln“ (Erd 1979, 154).

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