4.3 Die Klassifikation
167
Die Erfassung einzelner Zeichnungen füllt jeweils eine Zeile wie folgt aus,
z.B.
(1)
(2)
(3) (4) (5)
(6)
(7)
302 Schachtanlage Gneisenau
L 1000 68x30 Aug. 1933 13000
283
Großsatteleisenbahnwagen A 20 85x41
7.4.1927 13026-006
(Orenstein & Koppel, Berlin)
4.3 Die Klassifikation und ihr Verhältnis zur Ordnung
der Registratur
An die Verzeichnung schließen sich weitere archivische Arbeiten an. Das
verzeichnete Archivgut muß nach sachlichen Kriterien geordnet und prä-
sentiert, d.h. klassifiziert werden. Grundsätzlich ist die Klassifikationr
jede Form von Archivgut möglich. Die folgenden Überlegungen beschrän-
ken sich auf Akten. Der zu klassifizierende Bestand sollte ein Mindestmaß
an Einheiten aufweisen. Ein Klassifikationsschema bei weniger als 50 Ein-
heiten anzulegen, wäre oft übertrieben.
Die Klassifikation eines Aktenbestandes gliedert diesen im Findbuch in
mehrere sachlich zusammenhängende Gruppen, in denen sich die Kompe-
tenzen und Aufgaben der Schriftgutbildner (Unternehmen, Kammern,
Verbände und Personen) wiederfinden. Die Klassifikation berührt die La-
gerung im Magazin nicht. Klassifikationsschemata zu Beständen lehnen
sich an die vorgefundene Systematik der Registratur an, aus der das
Schriftgut übernommen wurde. Je besser eine Registratur geführt worden
ist, um so leichter wird nicht nur die Bewertung, sondern auch die Ver-
zeichnung und spätere Ordnung des Schriftguts.
Das Klassifikationsschema eines Bestandes ist nie völlig deckungsgleich
mit der Systematik in der Registratur:
Erstens wird es ganze Gruppen von Registraturgut geben, die nie oder
nur in geringen Mengen archivisch übernommen werden.
Zweitens verändern sich Registraturen aus internen und externen
Gründen. Registratursysteme wandeln sich, wie während der Büroreform
besonders deutlich wurde. Wenn eine Registratur neue Sachverhalte auf-
nimmt, wird sie erweitert. Von außen wird oft tief in Registraturen und ih-
re Ordnung eingegriffen, z.B. wenn Unternehmen und Institutionen neu
gegliedert oder ganz aufgelöst werden, z.B. bei Fusionen. Der oft rasche
Aufgabenwandel in privatwirtschaftlichen Unternehmen sollte in Archi-
ven der Wirtschaft zu Klassifikationsschemata mittlerer Reichweite
führen, die flexibel zu handhaben sind. Aufgrund der betriebswirtschaftli-
168
4. Verzeichnen und Erschließen
chen Funktionen von Unternehmen lassen sich allgemeine Gliederungs-
kriterien von Unternehmensbeständen aufstellen, die freilich von Fall zu
Fall, von Branche zu Branche, modifiziert werden müssen. Als Beispiel sei
ein solches Klassifikationsschema aufgeführt:
1. Unternehmensleitung, -organisation, Gründung
2. Geschäftsberichte
3. Finanzwesen, Bilanzen, betriebliche Buchhaltung
4. Produktion
5. Werbung, Export, Messen und Ausstellungen
6. Gebäude und Grundstücke
7. Personal- und Sozialwesen
8. Recht und Steuern
9. Mitgliedschaft in Verbänden und Kammern
Drittens kann nicht jede kurzfristige Organisationsänderung durch die
Modifizierung in der Klassifikation aufgefangen werden. Ein Klassifika-
tionsschema umfaßt möglicherweise mehrere Registraturschichten. Bei-
spielsweise hat das Westfälische Wirtschaftsarchivr die von ihm betreu-
ten Archive der Industrie- und Handelskammern aufgrund der gesetzli-
chen Kompetenzen der Kammern ein aus der Musteraktenordnung von
1931 abgeleitetes Klassifikationsschema entwickelt, das der Verzeichnung
aller Kammerbestände seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zugrundeliegt
und bis in die Gegenwart fortgeschrieben wird. Die Hauptgliederungs-
punkte sind:
1. Recht
2. Wirtschaftspolitik
3. Wirtschaftszweige
4. Verkehr
5. Außenhandel und Zollwesen
6. Öffentliche Finanzen und Steuern
7. Arbeit und Sozialpolitik
8. Bildung und Berufserziehung
9. Interne Organisation
10. Wirtschaftliche Interessenvertretungen
Viertens müssen tiefe, grundlegende Einschnitte als solche erkannt werden
und unter Umständen Rückwirkungen auf die Tektonik haben. Bei unter-
nehmensrechtlichen Änderungen sind oft neue Bestände anzulegen. Am
gravierendsten sind Unternehmenszusammenschlüsse, die zu organisatori-
schen Veränderungen führen.
Fünftens ist zu berücksichtigen, daß in vielen Unternehmen überhaupt
keine Registraturordnung besteht oder durch Kriegseinwirkungen verlo-

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