11Vertragsaufhebung und Minderung durch Käufer
Im italienischen801 und spanischen802 Recht kann der Käufer, wenn ihm der Verkäufer mangelhafte Ware geliefert hat, entweder den Kaufpreis mindern oder Aufhebung des Vertrages verlangen. Entscheidet sich der Käufer dafür, den Vertrag aufzuheben, muss der Verkäufer den Kaufpreis und der Käufer die Sache zurückgeben.803 Die französische Regelung ist hier – bei verborgenen Mängeln – ähnlich.804 Bei einem offenen Mangel liegt ein Fall der Nichterfüllung vor. Diese berechtigt den Käufer gemäß Art. 1610 franz. CC auch zur Vertragsaufhebung. Dass diese Rechtsordnungen Vertragsaufhebung und Minderung als die wesentlichen Ansprüche im Gewährleistungsfall betrachten, liegt am römischen Recht: Schon dort konnte ...
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