13Rechte des Verkäufers
Gemäß Art. 53 CISG ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Die Kaufpreiszahlung regeln die Artt. 54 bis 59 CISG, die Abnahme Art. 60 CISG. Diese Regelungen greifen grundsätzlich dann ein, wenn die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Verletzt der Käufer diese Pflichten, kann der Verkäufer gemäß Art. 61 CISG
–Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware, Art. 62 CISG, fordern,
–den Vertrag aufheben, Art. 64 CISG, und/oder
–Schadensersatz nach Artt. 74 bis 77 CISG verlangen.
Versäumt der Käufer, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, hat der Verkäufer gemäß Art. 78 CISG für diese Beträge Anspruch auf Zinsen.
13.1Zahlung
Regelungen zur Zahlungspflicht ...
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