
1 Einführung in das Vertragsrecht
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EU-Staaten beigetreten sind. Wenn die Vertragspartner von zwei Mitgliedsstaaten
aus einen Vertrag schließen, unterliegt dieser automatisch dem UN-Kaufrecht.
Denn dann hat jeder der zwei Staaten es zum Teil seines Rechts gemacht: Es ist
also als nationales Recht eines jeden Vertragspartners anzuwenden.
Das UN-Kaufrecht erfreut sich bei deutschen Lieferanten bisher keiner
Beliebtheit, weil es bis zur Schuldrechtsreform kundenfreundlicher als das rein
deutsche Kaufrecht war. In AGB deutscher Lieferanten wurde dessen Geltung bis-
her meist – als nachgiebiges Recht zulässigerweise – ausgeschlossen. Auch jetzt ist
es zumindest
in der IT-Branche noch nicht beliebt.
(3) US-Recht
Das US-Vertragsrecht hat sich aus dem englischen Common Law entwickelt.
Damit ist es ein Fallrecht (Case Law). Das bedeutet, dass sich das Vertragsrecht
aus den Entscheidungen der Gerichte zu den einzelnen Fällen gebildet hat und fort-
bildet. Diese Entscheidungen gewinnen dadurch an Gewicht, dass ein Gericht bei
derselben Sachlage nicht von einer eigenen Entscheidung abweichen darf ebenso
wenig wie von einer Entscheidung eines höheren Gerichts. Das Vertragsrecht wird
dadurch zu einem Mosaik aus den Einzelentscheidungen, erhält also keine Syste-
matik und keine verlässliche Begri
fflichkeit. Es ist aber konkret-praktisch.
Klarzustellen ist, dass jeder US-Bundesstaat sowie der Gesamtstaat sein eige-
nes Vertragsrecht hat.
In den letzten Jahrzehnten wurden verstärkt Gesetze erlassen, die das Ver-
tragsrecht zwischen Unternehmern betreffen. Auch diese Gesetze streben norma-
lerweise keine konsistente vollständige Regelung des betroffenen Rechtsgebiets
an, sondern sind mehr als Lösung von Einzelproblemen konzipiert. Sie sollen das
Case Law ergänzen oder korrigieren. Sie stehen also in der Tradition des fallori-
entierten Denkens des Case Law.
Wer einen Vertrag aus den USA liest, wundert sich über dessen Umfang. Das
hat i
m Wesentlichen vier Ursachen:
■ Verträge werden enger ausgelegt, Nebenpflichten zurückhaltender konstru-
iert. Deswegen müssen Rechte und Pflichten umfangreicher und genauer fest-
gelegt werden.
■ Das Vertragsrecht der einzelnen Staaten unterscheidet sich, sodass es bei
grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen für einen Vertragspartner Unklar-
heit schafft, einfach auf das Recht des Bundesstaats des anderen abzustellen.
■ Der amerikanische Zivilprozess ist umständlicher, meist langwieriger und teu-
rer als der in einem europäischen Land. Deswegen ist es gut, möglichst alles
Wichtige eindeutig zu regeln, um Gerichtsprozesse zu vermei
den.
■ Da man sich auf allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts wenig verlassen
kann, hat sich die Einstellung entwickelt, lieber viele Punkte detailliert zu regeln.