
224
Kapitel 6: Abschlussarbeiten und unterjährige Berechnungen
entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze, sind auf den Rückstellungsbetrag aus der Spalte W Sozi-
alversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu entrichten.
Befindet sich das Jahresbruttoentgelt bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sind keinerlei
weitere Sozialversicherungsbeiträge auf den Rückstellungsbetrag fällig. Sollte das Jahresbruttoentgelt
unterhalb, zusammen mit dem Rückstellungsbetrag aus der Spalte W jedoch oberhalb der Beitragsbe-
messungsgrenze liegen, ist dies gesondert zu betrachten. In diesem Fall sind auf den Teil des Rückstel-
lungsbetrags, der zusammen mit dem Jahresbruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze reicht,
Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.
Abbildung 6.20 Die Basis des zu verbeitragenden Anteils des Rückstellungsbetrags richtet sich nach der jeweils gültigen
Beitragsbemessungsgrenze
Die Rückstellung wird in der Regel zum Ende des Kalenderjahres gebildet. Das tatsächliche Jahres-
brutto der Beschäftigten lässt sich in diesem Fall aus dem Payroll-System exportieren und in diese
Berechnung integrieren. Auch hier ist wiederum darauf zu achten, dass ein eindeutiges Merkmal (z.B.
die Personalnummer) in beiden Listen vorhanden ist.
Importieren Sie die hier im Beispiel verwendete Datei Jahresbrutto.txt auf ein neues Arbeitsblatt wie
bereits beschrieben. Die neue Registerkarte benennen Sie mit Gesamtbrutto.
Zum Vergleich finden Sie eine bereits fertiggestellte Datei mit dem Namen Rückstellung_gesamt.xls auf
der CD zum Buch im Ordner \Buch\Kap06.
Die notwendigen Werte für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erstellen Sie in einer wei-
teren Liste auf dem Arbeitsblatt Parameter. Die Zelle A5 trägt den Schriftzug KV & PV, die darunter
liegende Zelle den Namen RV & AV. Zusätzlich benennen Sie die Zelle A7 mit InsolvUmlage. Die
Spalten der neuen Liste beschriften Sie, beginnend mit der Zelle B4, mit Beitragssätze / Arbeitgeber-
anteile, BBG W und BBG O.
Wie Sie erkennen, unterscheidet diese Liste zwischen den unterschiedlichen Beitragsbemessungsgren-
zen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Ost- und Westdeutschland. Eine solche Diffe-
renzierung ist nur dann erforderlich, wenn Sie die gleiche Datei für Standorte in Ost- und West-