
Die zulässige Größe der Packung ist über die Mengenkennzeichnung und Füll-
menge normiert. Sie darf keine größere Füllmenge vortäuschen als sie selbst ent-
hält (Mogelpackung). Dazu führen etwa zu große Hohlböden, überdicke Wandun-
gen, Verschlüsse, die eine randhohe Befüllung vortäuschen, Reduzierungen der
Füllmenge bei Beibehaltung der Verpackungsgröße, zu große Lufträume, Unver-
hältnismäßigkeit von Füllmenge zu Verpackungsvolumen etc. Die Umhüllung hat
alle Anforderungen des Gesetzgebers an das jeweilige Packgut zu erfüllen.
Die Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die in offener oder geschlossener
Form ein Packgut umschließt und die vom Verbraucher ...