
Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht
belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu
vermeiden, dass Verpackungen nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz
des Füllguts und auf das zur Vermarktung unmittelbar notwendige Maß beschränkt
werden, so beschaffen sind, dass sie wiederbefüllt werden können, soweit dies
technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezoge-
nen Vorschriften ist, oder stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen
für eine Wiederbefüllung nicht vorliegen.
Die VO kennt drei Arten von Verpackungen (§ 3). Transportverpackungen ...