
Die aktive Schutzrechtspolitik hat die Erhaltung von Schutzrechten für unterneh-
menseigene Neuerungen bzw. die Nutzung fremder Schutzrechte zum Ziel, die re-
aktive Schutzrechtspolitik die Verhinderung des Entstehens von Schutzrechten an-
derer oder deren Einschränkung oder Vernichtung bzw. die Abwehr von Beein-
trächtigungen des Erwerbs und der alleinigen Nutzung von Schutzrechten. Dies
betrifft sowohl technische als auch wirtschaftliche Schutzrechte. Keine Wahl stellt
sich bei Arbeitnehmererfindungen, diese müssen angemeldet werden, sofern nicht
eine arbeitsvertragliche Abfindung vereinbart ist. Ansonsten ist alternativ auch die
Geheimhaltung möglich ...