
3.2.4 Geschmacksmusterschutz
Als Geschmacksmuster geschützt werden können Farb- und Formgestaltun-
gen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände, die
bestimmt und geeignet sind, den durch das Auge vermittelten ästhetischen
Formensinn des Menschen anzuregen. Sie müssen zu einer Nachbildung geeig-
net sein. Für Schriftzeichen kann ein Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des
Schriftzeichengesetzes gewährt werden. Ansonsten ist das Geschmacksmusterge-
setz Grundlage. Das zu schützende Muster oder Modell muss zum Zeitpunkt der
Anmeldung neu sein, d.h., es darf den Fachkreisen weder bekannt sein noch bei
zumutbarer Beachtung der bekannten ...