
3.2.5 Urheberrechtsschutz
Der Urheberrechtsschutz nach Urhebergesetz betrifft den Urheber und sein indivi-
duelles Geisteswerk auf dem Gebiet der Kultur. Voraussetzung ist die persönliche
geistige Schöpfung und die künstlerische Gestaltungshöhe des konkreten Werks.
Daraus leiten sich die Urheberpersönlichkeitsrechte und die ausschließliche Be-
fugnis zur gewerblichen Nutzung des Werks ab. Zuwiderhandeln bewirkt Unter-
lassungs- und Schadensersatzansprüche. Geltungsgebiet ist die BRD, die Anmel-
dung erfolgt über Schutzorganisationen. Schutzfristen sind wie folgt:
• Schriften/Lichtbildwerke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Lichtbilder: 50
Jahre nach ...