
3.2.6.2 Produkthaftung
Die deliktische Haftung nach BGB kommt in Betracht, wenn das fehlerhafte und
deshalb schadensursächliche Produkt vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgeset-
zes in den Verkehr gekommen ist, wenn Schmerzensgeld begehrt wird, wenn
Schäden an betrieblichen, gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Sachen er-
setzt werden sollen, wenn ein Schaden an privaten Sachen unter 575€ liegt, wenn
der Schaden von einem unverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkt oder Jagder-
zeugnis verursacht wurde, wenn ein Produkt zwar bei Inverkehrbringung dem
Stand von Wissenschaft und Technik entsprach, der Hersteller aber danach seine
Produktbeobachtungspflicht ...