
Pflichtverletzung, die deliktische Haftung nur bei Pflichtverletzung. Der Beweis
wird durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme oder Partei-
einvernehmung angetreten. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten.
Im Produkthaftungsgesetz jedoch nur in Bezug auf die Voraussetzungen (Fehler,
Schaden, Kausalität), bei deliktischer Haftung nur in Bezug auf den Sachverhalt
(Fehler, Schaden), hinsichtlich Verschulden, Pflichtwidrigkeit und Kausalität gilt
hingegen die Beweislastumkehr, d.h., der Pflichtverletzer muss beweisen, dass er
schuldlos ist (Exculpation).
Dies geschieht vor allem durch die Dokumentation der Produktion, evtl. ...