
Die Gefahrenklasse 1 liegt vor, wenn der Produktfehler möglicherweise zu einem
Unfall führen kann und bei diesem Unfall möglicherweise Todesfälle, schwere
Körperverletzungen und dauernde Gesundheitsschädigungen eintreten können. Es
besteht kein Ermessensspielraum, da ansonsten staatlicherseits eingegriffen wird.
Zugleich sollen durch massenmediale Kommunikationsmaßnahmen ausnahmslos
alle fehlerhaften Produkte aufgespürt werden. Sofern die derzeitigen Eigentümer
der in Frage stehenden Produkte nicht namentlich bekannt sind oder anderweitig
identifiziert werden können, ist die Einschaltung der Massenmedien Presse, Fern-
sehen und Hörfunk zur Bekanntmachung ...