
Bei der Angebotsabgabe kommt es auf vielfältige Angebotsbestandteile an, die be-
rücksichtigt werden müssen:
• Der gesetzliche Erfüllungsort ist dort, wo der Schuldner seinen Wohnsitz oder
gewerblichen Sitz hat, d.h., für die Warenlieferung der Ort des Verkäufers, für
die Kaufpreiszahlung der Ort des Käufers. Vertraglich kann davon beliebig ab-
gewichen werden. Meist einigt man sich auf einen gemeinsamen Erfüllungsort,
normalerweise der Ort des Verkäufers für Lieferung und Zahlung. Der Gefah-
renübergang ist durch Hol-, Schick- oder Bringschuld bestimmt. Gesetzlich sind
Warenschulden Holschulden, es gilt also der Ort des Verkäufers als Übergabe-
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