
gen, die er zur Vorbereitung der Geschäftsabwicklung ab Unterzeichnung eines
LoI tätigt, von Kunden auch ersetzt werden, falls es nicht zum Geschäftsabschluss
kommt.
Am Ende der Verhandlungen steht eine Lieferantenvereinbarung, die, im Unter-
schied zur Absichtserklärung, formal verbindlich und ausführlich ausgelegt ist.
Darin werden über die rein juristischen Vertragsinhalte hinaus vor allem Anhalts-
punkte zur prozessualen Zusammenarbeit zwischen Lieferant und Abnehmer fi-
xiert. Dies ist für Abnehmer um so bedeutsamer, je mehr ihr eigener Markterfolg
vom Funktionieren der Lieferanten abhängig ist, also bei geringer Fertigungstiefe
und Single sourcing. ...