
chung von Kundenzufriedenheit ist es fraglich, ob der zusätzliche Aufwand von
Einzelfalllösungen sich rechnet, oder ob nicht eine pauschale Anerkennung der
Beschwerde zweckmäßiger ist. Denn kommt die Einzelfallrecherche zu dem Er-
gebnis, dass berechtigterweise Wiedergutmachung zu leisten ist, entsteht gleich
ein doppelter Aufwand, kommt sie hingegen zu dem Ergebnis, dass keine Wieder-
gutmachung berechtigt ist, steht dem Aufwand immer noch die Verärgerung des
Kunden gegenüber.
4.2.4 Vermarktungsobjekte
Als Vermarktungsobjekte im Industriegüterbereich kommen Rohstoffe, Systeme,
Anlagen und Produkte in Betracht (siehe Abb. Arten des Industriegütergeschäfts) ...