
Dominante Gründe liegen jeweils in der Ersparnis von Aufwand und Zeit zum
Aufbau der eigenen Marke. Daher bestehen zur Abwehr ungewöhnlich umfangrei-
che Rechte. Insbesondere darf verdächtige Ware an den Außengrenzen der EU, auf
gebührenpflichtigen Antrag des Markenhalters hin, angehalten werden. Der
Rechtsinhaber kann dann Einzelheiten zur Identifizierung der Ware liefern. Inner-
halb von zehn Tagen entscheidet die Zollbehörde, ob eine Schutzrechtsverletzung
vorliegt oder ob sie die Ware freigibt. Piratenware kann dann vernichtet werden.
Über diesen Vernichtungsanspruch der Piratenware hinaus sind weitere Rechte ein
verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch ...