
Wenn Fälschungen im Handel auftauchen, kann die Ware beschlagnahmt werden,
wenn ein Antrag zur Sicherstellung von einem Bevollmächtigten des Markeninha-
bers (belegt durch beglaubigte Vollmacht) vorliegt. Zuständig sind dabei Poli-
zei oder, vorzugsweise, Zollfahndung oder Oberfinanzdirektion. Der Antrag kann
formlos, auch telefonisch, gestellt werden. Es kann auch ein Strafantrag nebst
Vollmacht und Kopie der Markeneintragung sowie kurzer Stellungnahme hinsicht-
lich der Fälschungsmerkmale übermittelt werden. Vor Einschaltung der Behörden
empfiehlt sich jedoch unbedingt ein Testkauf mit Quittung. Das testgekaufte Pro-
dukt dient sowohl für die Erstellung ...