
gründet. Die Anmeldung kann nachträglich berichtigt und im Schutzumfang ein-
geschränkt, jedoch nicht mehr geändert werden. Das Patentamt prüft dann die Ein-
haltung der formellen und materiellen Erfordernisse und die Abwesenheit von ab-
soluten (jedoch nicht relativen) Eintragungshindernissen. Sind alle Anforderungen
erfüllt, erfolgt die Bekanntmachung im Markenblatt. Ein Widerspruch ist fristge-
recht, schriftlich und mit Gebühr versehen einzulegen. Das Patentamt prüft dann
die behauptete Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen und versagt ggf. die
Eintragung, wogegen der Anmelder binnen einem Jahr vor einem ordentlichen Ge-
richt klagen kann (Eintragungsklage). ...