
Bei einer eingetragenen Marke beginnt der Schutz gegen unlautere Verwässerung
oder Rufausbeutung mit der Eintragung oder bei mehr als 33 % Bekanntheitsgrad
im Markt. Bei der nicht-eingetragenen Marke beginnt der Schutz bei mehr als 30
% Verkehrsgeltung, ab über 50 % Verkehrsgeltung ist auch eine an sich schutzun-
fähige Marke gegen unlautere Verwässerung oder Rufausbeutung geschützt, bei
mehr als 80 % Bekanntheitsgrad besteht darüber hinaus Schutz gegen objektive
Verwässerung. Nicht-eingetragene und (im Inland) auch nicht benutzte, aber noto-
risch bekannte Marken sind ab 60 % Bekanntheitsgrad im Markt geschützt.
Die Eintragung der Marke ist nicht an ...