
Berühmte Marken werden nicht nach Markengesetz, sondern nach BGB geschützt.
Voraussetzungen sind eine überragende Verkehrsgeltung, die auf hohem Bekannt-
heitsgrad basiert (über 85%), die Alleinstellung des betreffenden Zeichens, eine
gewisse Eigenart des Zeichens i.S.v. Originalität und eine besondere Wertschät-
zung beim Publikum.
Die Klasseneinteilung sieht wie folgt aus (1 - 34: Sachleistungen, 35 - 45: Dienst-
leistungen):
•Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografi-
sche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand,
Kunststoffe im Rohzustand, Düngemittel, Feuerlöschmittel, Mittel ...