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Abb. 5–1 Dem Fotografen stehen unzählige Rechte zu, die er nur mit Bedacht übertragen sollte. (Foto: Dennis Tölle)

5 Die Rechte des Fotografen als Urheber

Als Urheber kann der Fotograf darüber bestimmen, was mit seinem Bild geschehen soll (positives Benutzungsrecht) und was nicht (negatives Verbotsrecht). Zu nennen sind die Urheberpersönlichkeitsrechte, die eigenen Verwertungsrechte und die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte an dem Bild einzuräumen sowie nachträglich auf sein Geld zu bestehen. Diese Rechte werden insbesondere dann relevant, wenn Bilder auch wirtschaftlich genutzt werden sollen. Soweit möglich, soll der Fotograf für jede Nutzung ...

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