Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform der Personengesellschaften
Die Rechtsform kann als Grundform oder Urform der Personengesellschaft bezeichnet werden und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch als »BGB-Gesellschaft« oder abgekürzt als »GbR« bezeichnet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist bei risikobehafteten Gesellschaftsmodellen nicht die richtige Gesellschaftsform. Falls es sich aber um ein risikoarmes Geschäftsmodell handelt, kann bei gemeinsamen Gründungen die Gründung einer GbR in Betracht gezogen werden.
Die GbR ist die am einfachsten zu gründende Gesellschaftsform. Im Unternehmensalltag ist sie unkompliziert und flexibel zu handhaben, ...
Get Startup-Recht, 2nd Edition now with the O’Reilly learning platform.
O’Reilly members experience books, live events, courses curated by job role, and more from O’Reilly and nearly 200 top publishers.