Ferner kann die zuständige Regulierungsbehörde gemäß § 65 Abs. 2a EnWG einen Betreiber von Transportnetzen, sofern er aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition nicht getätigt hat, die aufgrund des NEP Strom in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit hätte gemacht werden müssen (vgl. § 12c Abs. 4 S. 1), mit Fristsetzung zu der betreffenden Investition auffordern. Dies setzt aber voraus, dass die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten NEP Strom noch relevant ist. Nach Fristablauf kann die Regulierungsbehörde dann ein Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die betreffende Investition durchführen, wobei sie durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zum Ausschreibungsverfahren ...

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