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KAPITEL 18
Medienrecht
Wer sich im Internet mit Blogs oder Podcasts an die Öffentlichkeit wendet, kommt
an einigen rechtlichen Fragen nicht vorbei. Medienrechtliche Grundsätze sind hier
genauso zu beachten wie die Urheber- und Persönlichkeitsrechte anderer. Auch
wettbewerbsrechtliche Fragen können schnell eine bedeutende Rolle spielen.
Das, was in größeren Medienunternehmen in aller Regel eigene Rechtsabteilungen
prüfen, muss jeder private Blogger oder Podcaster selbst übernehmen. Dabei sind
die Maßstäbe natürlich stets die gleichen und die Folgen unbedachter Rechtsverlet-
zungen fatal. Ein Schadensersatzanspruch ist schnell entstanden, und bereits die
Abmahnung durch einen Rechtsanwalt kann hohe Kosten verursachen. Der fol-
gende Überblick soll eine kurze Einführung in die relevanten Rechtsgebiete geben
und die typischen »Rechtsfallen« aufzeigen.
Hinter dem Stichwort »Medienrecht« verbergen sich sämtliche Gesetze und Rege-
lungen, die sich mit Online- wie Offline-Medien befassen. Vor allem zählen dazu
die Landespressegesetze, der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und der Medien-
dienste-Staatsvertrag (MDStV) sowie das Teledienstegesetz (TDG) bzw. das bei
Drucklegung noch nicht verabschiedete Telemediengesetz (TMG), das weitgehend
inhaltsgleich die Regelungen aus MDStV und TDG zusammenführt.
Sowohl Blogs als auch Podcasts sind »an die Allgemeinheit gerichtete Informations-
und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild« (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV).
Damit zählen sie zu den Mediendiensten und fallen unter den Mediendienste-
Staatsvertrag. Dieser enthält neben den gesondert behandelten Haftungsregelungen
verschiedene Vorgaben, die bei der Veröffentlichung im Internet unbedingt zu
beachten sind (siehe auch Kapitel 22, Haftungsfragen).
In diesem Kapitel:
Impressumspflichten
Das Trennungsgebot
Presserechtliche Sorgfaltspflichten
Die Gegendarstellung
458-X.book Seite 259 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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Kapitel 18: Medienrecht
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Impressumspflichten
Zwar bietet das Internet die Möglichkeit der grenzenlosen Anonymität, wer jedoch
einen Mediendienst an die Allgemeinheit richtet, muss sich zu erkennen geben.
Schließlich müssen all diejenigen, deren Rechte in einem Blog oder Podcast betrof-
fen sein könnten, wissen, an wen sie sich wenden, bzw. gegen wen sie unter
Umständen klagen müssen. Der MDStV legt deshalb die Impressumspflichten fest,
wonach zunächst jeder Anbieter eines Mediendienstes seinen Namen und seine
Anschrift anzugeben hat.
Wer darüber hinaus ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Ange-
bot bereithält, das in periodischer Folge Texte verbreitet, muss
zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benen-
nen. Dieser Verantwortliche muss seinen ständigen Wohnsitz im
Inland haben, muss unbeschränkt strafrechtlich zu verfolgen sein
und darf nicht jünger als 18 Jahre sein. Ein journalistisch-redaktio-
nelles Angebot liegt insbesondere dann vor, wenn – wie im klassi-
schen Journalismus üblich – Material gesammelt, geordnet und
aufbereitet wird mit dem Ziel, für einen unbestimmten Personen-
kreis zu veröffentlichen.
Ein Weblog, das mit einer gewissen Regelmäßigkeit erscheint und in
irgendeiner Form aufbereitetes Material enthält, wird ohne Weiteres
als ein journalistisch-redaktionelles Angebot einzuordnen sein, so
dass die Pflicht zur Nennung eines Verantwortlichen besteht.
Schwieriger ist dies bei Podcasts. Natürlich war dem Gesetzgeber bei
der Schaffung des MDStV im Jahr 1997 noch nicht bewusst, dass es
in Deutschland einmal so etwas wie Radio zum Mitnehmen geben
würde. Deshalb ist die Vorschrift auf Podcasts auch nicht unmittel-
bar anwendbar, schließlich sind Podcasts zweifelsohne keine
»Texte«. Dennoch ist die Situation eine ganz ähnliche. Wenn in
einem Podcast eine wüste Beleidigung ausgesprochen wird, dann
muss dafür genauso jemand strafrechtlich verfolgt werden können
wie es bei einem Blog der Fall wäre. Schließlich besteht insoweit der
einzige Unterschied darin, dass einmal geschrieben und einmal
gesprochen wird. Auch wenn sich also noch kein Gericht zu dieser
Frage geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Benen-
nung eines Verantwortlichen in entsprechender Anwendung der Vor-
schrift auch für Podcasts gilt.
Natürlich dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsangaben, wenn sie denn
notiert sind, nicht in der hintersten Ecke einer Unter-Unterseite versteckt werden –
womöglich nur über ein Scrollen am Rand zu erreichen und dann noch winzig klein
geschrieben. Die BGB-Info-Verordnung verlangt, dass die erforderlichen Informa-
tionen gut lesbar und leicht zu erreichen sind. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall,
auf der Startseite eines Webangebots an prominenter Stelle einen Button »Impres-
sum« anzubringen, der unmittelbar auf die vorgeschriebenen Angaben verlinkt.
458-X.book Seite 260 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16

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