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KAPITEL 21
Persönlichkeitsrechte
Zu den häufigsten Rechtsverletzungen im Internet zählen die Verletzungen von Per-
sönlichkeitsrechten. Wer einmal seinem Ärger Luft machen möchte und andere
wild beschimpft, weiß in der Regel, dass er dabei die Grenzen der hinzunehmenden
Kritik überschreitet und den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt. Wer dagegen
eigene Fotos ins Netz stellt oder ein auf der Straße aufgenommenes Interview online
stellt, verletzt dabei die Persönlichkeitsrechte anderer oft völlig unbewusst und
unbeabsichtigt – und sieht sich dennoch den zivilrechtlichen Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüchen ausgesetzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus dem deutschen Grundgesetz abgelei-
tet und schützt jeden Einzelnen in seiner persönlichen Entfaltung. Die so genannte
Sphärentheorie unterscheidet dabei drei verschiedene Bereiche. Der erste und wei-
teste Bereich ist die Individualsphäre, die einen Menschen in den Beziehungen zu
seiner Umwelt betrachtet. Geschützt wird hier bspw. die informationelle Selbstbe-
stimmung, also alles, was in den Bereich des Datenschutzes fällt. Der zweite
Bereich, die Privatsphäre, schützt unter anderem das Privatleben oder das Leben im
Familienkreis. Verletzt wird dieser Bereich z.B. durch die Zusendung unverlangter
E-Mails, durch Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung oder durch die Verwen-
dung eines Namens in der Werbung. Den innersten Kern des Persönlichkeitsrechts
stellt die Intimsphäre dar, die am stärksten vor Beeinträchtigungen geschützt ist.
Hierzu zählt etwa alles, was im eigenen Schlafzimmer passiert, oder die ganz per-
sönliche Tagebuchaufzeichnung. Diese dürfte z.B. nicht einmal in einem Mordpro-
zess zur Beweiserhebung genutzt werden.
Das Persönlichkeitsrecht endet nicht mit dem Tod eines Menschen, sondern wirkt
auch noch darüber hinaus. Allerdings verblasst das so genannte »postmortale Per-
sönlichkeitsrecht« mit der Zeit, so dass die Erben Napoleons im 21. Jahrhundert
In diesem Kapitel:
• Das Recht am eigenen Wort
• Das Namensrecht
• Das Recht am eigenen Bild
•Ehrschutz
458-X.book Seite 275 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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Kapitel 21: Persönlichkeitsrechte
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sicherlich nicht mehr aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen gegen eine verhöh-
nende Karikatur vorgehen könnten.
Ein Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet sich auch im Bürgerlichen
Gesetzbuch, das dem Verletzten unter anderem einen Anspruch auf Schmerzens-
geld gewährt. Andere Spezialformen des Persönlichkeitsrechts, wie etwa das Recht
am eigenen Bild, das Urheberpersönlichkeitsrecht (siehe dazu das Kapitel 19, Ur-
heberrecht) oder der Schutz der Ehre sind in anderen Gesetzen ausdrücklich ge-
regelt.
Das Recht am eigenen Wort
Zu den Rechten, die als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausdrück-
lich geregelt sind, gehört unter anderem das Recht am eigenen Wort, das sowohl
das geschriebene als auch das gesprochene Wort umfasst. Geschützt wird der Ein-
zelne etwa davor, dass ihm Worte in den Mund gelegt werden, die er nicht oder
nicht so gesagt hat. Deshalb dürfen z.B. Interviews nicht um entscheidende Passa-
gen gekürzt oder inhaltlich verändert und dann ohne Einwilligung des Betroffenen
veröffentlicht werden. Schließlich könnte es sein, dass sich durch das Kürzen der
Sinn des Gesagten verändert. Auch verletzen Zitate, die das ursprünglich Gemeinte
durch die Form des Zitierens verzerren, das Recht am eigenen Wort – etwa indem
sie in einen völlig anderen Zusammenhang gestellt werden.
Vor allem aber betrifft das Recht am gesprochenen Wort den Schutz vor dem Ab-
hören von Telefonaten oder vor nicht genehmigten Tonaufnahmen. Insoweit besteht
sogar strafrechtlicher Schutz – wer Privatgespräche eines anderen heimlich aufzeich-
net, kann dafür mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Das betrifft etwa
auch das Zwiegespräch, bei dem heimlich ein Diktiergerät mitläuft. Selbst wenn eine
Audio-Aufnahme jedoch mit dem Einverständnis des Betroffenen hergestellt worden
ist, bedeutet dies nicht, dass auch ohne Weiteres eine Veröffentlichung im Rahmen
eines Podcasts zulässig ist. Schließlich lässt das Recht am eigenen Wort den Einzel-
nen auch bestimmen, ob und in welcher Form das aufgenommene Wort vor anderen
abgespielt werden darf.
Wer auf Einladung eines Podcasters zu einem Interview erscheint,
erklärt sich damit in der Regel auch gleichzeitig mit einer Veröffentli-
chung des aufgenommenen Interviews einverstanden. Geht die
anschließende Bearbeitung jedoch über ein Schneiden in normalem
Umfang (Versprecher, Nebengeräusche etc.) hinaus, empfiehlt sich
eine Rücksprache. So kann ausgeschlossen werden, dass sich der
Interviewte durch Kürzungen oder Änderungen missverstanden
fühlt. Wer auf archiviertes Tonmaterial zurückgreift, muss dabei
sicher sein, dass sprechende Personen mit der jeweiligen Veröffentli-
chung auch einverstanden sind.
458-X.book Seite 276 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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