Dies war die Rechtsgrundlage, auf der, zusammen mit der Reichskredit-Gesellschaft als Treuhänder, das RWM als Enteignungs- und Entschädigungsbehörde, bisweilen auch als Sozialbehörde, jeweils mit richterlichen Befugnissen die Sicherung des Werts der Goldhypotheken zugunsten schweizerischer Gläubiger seit dem Sommer 1923, d.h. seit der Schlussphase der Hyperinflation, gewährleistete. Mit welchen Problemen das RWM bei der Umsetzung der vorgegebenen Normen im praktischen Alltag konfrontiert war, lässt sich einer 344 Blatt starken RWM-Akte zu einem Grundstück in Berlin, das mit einer Goldhypothek zugunsten eines Gläubigers aus der Schweiz belastetet war, konkret nachverfolgen.809 Unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfen entsprechend dem Armenrecht ...
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