Der verbleibende Gewinn ist angemessen zu verteilen. Infolge der Haftungsbeschränkung kommt aber eine Verteilung des Gewinns nach Köpfen, wie bei der OHG, nicht in Betracht.
Der Gewinn des Kommanditisten wird der Einlage zugeschlagen, bis sie zur vertraglichen Höhe aufgefüllt ist. Für die Verlustbeteiligung gilt ebenso wie für die Gewinnbeteiligung ein angemessenes Verhältnis, da zwei verschiedene Haftungsgrundlagen bei den Gesellschaftern bestehen. Die Bestimmungen für eine angemessene Gewinn- und Verlustbeteiligung werden im Gesellschaftsvertrag verankert.66
5.Die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung der KG sind in der Regel größer als die der OHG, da durch die Beschränkung der Haftung der Kommanditisten auf ihre Kapitaleinlagen und den grundsätzlichen ...
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