(1) Gründung und Errichtung
Die Gründung und der Bestand einer Genossenschaft erfolgt durch mindestens sieben Genossen, die eine Satzung (Statut) festlegen. Die Satzung muss in schriftlicher Form aufgesetzt werden und folgende Bestimmungen enthalten:
–die Höhe der maximalen Einlage (Geschäftsanteil),
–welcher Betrag als Mindesteinlage erfolgen muss (gesetzlich mind. 10 %),
–können mehrere Geschäftsanteile erworben werden,
–welche Art der Nachschusspflicht besteht (keine, beschränkt oder unbeschränkt).
Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Genossen. Die Firma der Genossenschaft wird von dem Betriebsgegenstand abgeleitet und darf keine Personennamen enthalten (Sachfirma). Der Zusatz e.G. (eingetragene Genossenschaft) ist zwingend ...
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