KAPITEL 7
Gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Control)
Datenverarbeitungstätigkeiten können auch von mehreren Beteiligten gemeinsam durchgeführt werden. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Oft werden sie auch nach dem korrespondierenden englischen Begriff als Joint Controller bezeichnet. Wir haben die gemeinsame Verantwortlichkeit bereits einleitend im Rahmen der wichtigen Begriffe ab Seite 75 kurz erläutert. Die Rollen der beteiligten Akteure sind wie folgt ausgestaltet:
Im Wege einer ...
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