Ebenfalls zur geteilten Zuständigkeit gehören die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe. In diesen Bereichen gilt allerdings eine Sonderregelung, denn die Zuständigkeit der Union erstreckt sich in diesen Politikfeldern darauf „Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben“ (Art. 4 (4) AEUV). Die Mitgliedstaaten haben hier also mehr Raum für eigene Maßnahmen, als bei den anderen Politikfeldern der geteilten Zuständigkeit. 367
Unterstützende, Koordinierende und ergänzende Maßnahmen
–Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen der Union: Sie gelten als dritte Zuständigkeitskategorie (Art. 6 AEUV). Hierunter ...
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