Weitere „geeignete Maßnahmen“

Sehr bedeutsam sind schließlich noch alle jene Strafmaßnahmen, die die EU im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten ergreift. Diese als „geeignet“ bezeichneten Maßnahmen gehören strictu sensu nicht zum EU-Sanktionsregime und erfordern keine GASP-Beschlüsse; gleichwohl verfolgen sie sanktionsäquivalente Zielsetzungen. Nachdem seit dem Lomé-II-Vertrag von 1981 die Konditionalität sukzessive Einzug in diese Entwicklungszusammen arbeit halten konnte, ist in Fällen von massiven Menschenrechtsverstößen deren Suspension möglich; hiervon hat die EG/EU mehrfach Gebrauch gemacht.556 Auch Art. 96 des derzeit gültigen Abkommens von Cotonou berechtigt zu solchen Schritten. Negative Konditionalisierung als weitere Form ...

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