Auch kommt eine bereits 2001 erlassene EU-Richtlinie nicht zur Anwendung, die „im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen“ die „Gewährung vorübergehenden Schutzes“ sicherstellt und „Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind“ enthält.730 Angesichts des derzeitigen (Mai 2015) Flüchtlingsstroms ist zu betonen:

Die EU verfügt mit der so genannten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) bereits seit fast fünfzehn Jahren über eine Rechtsgrundlage zur temporären Aufnahme. Obwohl die Krise in Syrien einen Fall für die Richtlinie darstellen könnte, hat der Rat sie bislang nicht angewendet.731

Wendepunkt in der EU-Flüchtlingspolitik im April ...

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