579 Vgl. Länderrat (Hrsg.): Statistisches Handbuch von Deutschland, München 1949, S. 544. Zur Bedeutung des Kriegsbeitrages und anderer Eingriffe des Reiches in die Gemeindefinanzen während des Krieges vgl. Matzerath: Nationalsozialismus und kommunale Selbstverwaltung, S. 354–368.
580 Die Körperschaftssteuer wirkte sich auf alle Stromabnehmer gleichmäßig aus, da sie nach den bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinnen berechnet wurde. Im Unterschied zu den Konzessionsabgaben kannte sie keine Differenzierung nach Tarif- und Sonderabnehmer sowie Größe der Gemeinde. Bis zum Finanzausgleichgesetz von 1938 überwies das Reich den Kommunen die Beiträge aus der Körperschaftssteuer ihrer Versorgungsbetriebe zurück. Die gemischtwirtschaftlichen Elektrizitätswerke ...

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