579 | Vgl. Länderrat (Hrsg.): Statistisches Handbuch von Deutschland, München 1949, S. 544. Zur Bedeutung des Kriegsbeitrages und anderer Eingriffe des Reiches in die Gemeindefinanzen während des Krieges vgl. Matzerath: Nationalsozialismus und kommunale Selbstverwaltung, S. 354–368. |
580 | Die Körperschaftssteuer wirkte sich auf alle Stromabnehmer gleichmäßig aus, da sie nach den bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinnen berechnet wurde. Im Unterschied zu den Konzessionsabgaben kannte sie keine Differenzierung nach Tarif- und Sonderabnehmer sowie Größe der Gemeinde. Bis zum Finanzausgleichgesetz von 1938 überwies das Reich den Kommunen die Beiträge aus der Körperschaftssteuer ihrer Versorgungsbetriebe zurück. Die gemischtwirtschaftlichen Elektrizitätswerke ... |
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