Sowohl Rabattgesetz als auch Preisauszeichnungsverordnung behielten nach 1945 ihre Gültigkeit. Sie wurden als Elemente der „Sozialen Marktwirtschaft“ neu interpretiert. Das Rabattgesetz wurde vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Sinne des „Leistungswettbewerbs“ und als verbraucherschutzpolitisches Instrument gesehen.1320 Es sicherte eine für alle Verbraucher gleiche Verhandlungsposition und untersagte den Einzelhändlern, ihre Preise nur gegenüber verhandlungsstarken Kunden zu senken. Ordnungsstrafen von bis zu 10.000 D-Mark je Einzelfall waren hier möglich.1321 Während das Rabattgesetz im traditionellen Einzelhandel noch lange Unterstützung erhielt, forderten die Verbraucherverbände schon früh seine Abschaffung.1322

Auch die Preisauszeichnungsverordnung ...

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