In Halbsatz 2 findet sich sodann eine Ausnahme vom Grundsatz der Speicherbegrenzung für den Fall einer Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke normiert. Soweit diese Zwecksetzungen verfolgt werden, dürfen Daten auch länger gespeichert werden. Wie schon beim Zweckbindungsgrundsatz werden also auch insoweit wieder diese Zwecksetzungen datenschutzrechtlich privilegiert.

2.2.1.7Datensicherheit („Integrität und Vertraulichkeit“)

Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO mit seinen Vorgaben der Integrität und Vertraulichkeit zielt auf die sog. Datensicherheit ab: Personenbezogene Daten sollen so verarbeitet werden, dass eine „angemessene Sicherheit“ ...

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