Die kontrollierten Stellen sind verpflichtet, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, Art. 31 DS-GVO.
Stellt die Datenschutzbehörde erhebliche datenschutzrechtliche Mängel fest, kann sie diesen Verstoß mit empfindlichen Geldbußen ahnden, vgl. Art. 83 DS-GVO. Im Hinblick auf Behörden und öffentliche Stellen haben die Mitgliedstaaten die Befugnis festzulegen, ob und in welchem Umfang Aufsichtsbehörden Geldbußen verhängen können. Der Bundesgesetzgeber sieht dazu vor, dass im Anwendungsbereich des BDSG n. F. und des Sozialgesetzbuchs gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Bußgelder verhängt werden, vgl. § 43 Abs. 3 BDSG n. F., § 85a Abs. 3 SGB X.
2.2.9.2.5Zusammenarbeit
Ein ganzes Kapitel (Kapitel VII, Art. 60–76) widmet die ...
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