9.2 Öffnungsklauseln, Tarifbindung und Deckungsraten 237
Die Positionen sind nicht einheitlich: Einen ordnungspolitisch problematischen,
bewussten Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie sowie eine
Lohnangleichung bzw. einen Sogeffekt des Tarifgefüges „nach unten“ befürchten
einzelne Gewerkschaften, die aufgrund ihrer branchenspezifischen Situation von der
Problematik kaum betroffen sind (IG Metall, IG BCE). Ähnlich argumentiert die
Mehrzahl der Arbeitgeberverbände; eine Minderheit vertritt allerdings aus Gründen
des Schutzes vor Außenseiterkonkurrenz, d. h. vor Billigkonkurrenz aus dem Aus-
land sowie „Schmutzkonkurrenz“ aus dem Inland, eine gegenteilige Meinung. Bei
den Parteien bleiben die Positionen ebenfalls kontrovers – und sind keinesfalls ge-
gen kurzfristig-wahltaktischen Opportunismus und/oder Populismus gefeit.
9.2 Öffnungsklauseln, Tarifbindung und
Deckungsraten
Zum Verständnis der aktuellen Entwicklung des Tarifvertragssystems sind sog. Öff-
nungsklauseln unerlässlich; sie verändern dessen Funktionsweise wesentlich, ohne
dass Änderungen des formalrechtlichen Rahmens vorgenommen werden. Tarifliche
Öffnungsklauseln, die seit Mitte der 1980er Jahre erheblich an Bedeutung gewin-
nen
302
, dienen der infolge eingetretener Veränderungen (u. a. Internationalisierung
der Kapital- und Produktmärkte, andauernde Massenarbeitslosigkeit, technologische
Entwicklung, wirtschaftlicher und sozialer Strukturwandel) notwendigen „Flexibili-
sierung“ des Flächen- bzw. Verbandstarifvertrags. Sie erlauben den ergänzenden
Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder abweichenden Regelungen durch Ar-
beitsvertrag und schränken insofern den geltenden Tarifvorrang ein (vgl. Kap. 5).
303
Sie können der Konkretisierung bzw. Umsetzung tariflicher Rahmenregelungen
dienen (etwa zur betrieblichen Gestaltung der Arbeitszeiten); weiterhin können sie
die Unterschreitung vereinbarter Mindeststandards (vor allem der Arbeitszeiten so-
wie der Entgelte) bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen zulassen (etwa bei
bestimmten Betriebsgrößen oder in bestimmten wirtschaftlichen Situationen).
302
Einen Überblick über die Etappen der Entwicklung gibt Bispinck 2004; zusammenfassend aus
juristischer Sicht Boecken (2005); aus sozialwissenschaftlicher Perspektive Rosdücher (1997); aus
ökonomischer Sicht Schnabel (2003b).
303
§ 77 Abs. 3 BetrVG bestimmt: „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif-
vertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebs-
vereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsver-
einbarungen ausdrücklich zulässt.“ Die hier ausschließlich behandelten, tarifvertraglich vereinbar-
ten Öffnungsklauseln sind zu unterscheiden von sog. gesetzlichen Öffnungsklauseln, die Politiker
und Vertreter von Arbeitgeberverbänden gelegentlich fordern. Letztere würden eine Änderung des
TVG voraussetzen und einen Eingriff in die Tarifautonomie bedeuten.
238 9 Tarifvertragswesen III: Aktuelle Tarifpolitik
Abb. 9.1: Auf Entgeltfragen bezogene tarifvertragliche Öffnungsklauseln
Art der Klausel Rolle der Tarifvertrags-
parteien
Beispiele (Branchen)
Härteklausel Zustimmung zum Antrag
des Betriebs notwendig,
danach betriebsspezifische
Ausgestaltung der Sonder-
regelung durch Tarifpar-
teien
Metall-, Elektro- und
Stahlindustrie Ostdeutsch-
land; Papier, Pappe und
Kunststoffe verarbeitende
Industrie West- und Ost-
deutschland
Öffnungsklausel mit
Zustimmungsvorbehalt
Zustimmung bzw. Wider-
spruch zu einer vom Tarif-
vertrag abweichenden
Betriebsvereinbarung er-
forderlich bzw. möglich
Chemie- und Kautschuk-
industrie Westdeutschland;
Papierindustrie und Reise-
bürogewerbe West- und
Ostdeutschland; Bauge-
werbe Ostdeutschland
Öffnungsklausel ohne
Zustimmungsvorbehalt
keine Zustimmung erfor-
derlich, kein Widerspruch
möglich
Textil- und Bekleidungs-
industrie Westdeutschland;
Zeitungen Ostdeutschland;
Druckindustrie West- und
Ostdeutschland
Kleinbetriebsklausel Keine Zustimmung erfor-
derlich, kein Widerspruch
möglich
Einzel-, Groß- und Au-
ßenhandel Ostdeutschland;
Druckindustrie West- und
Ostdeutschland
Quelle: Schnabel 1998a, 162.
Die Zahl der vereinbarten Öffnungsklauseln hat ebenso deutlich zugenommen wie
die Häufigkeit ihrer Nutzung.
304
Im Jahr 2005 „gaben 13 Prozent der Betriebe mit
Tarifbindung an, dass für sie Öffnungsklauseln im Tarifvertrag bestehen (viele wei-
tere wussten darüber nicht Bescheid). Rund die Hälfte dieser Betriebe hatte davon
Gebrauch gemacht. Unter den genutzten Öffnungsklauseln dominierten solche zur
304
Repräsentative Informationen für die Gesamtwirtschaft sind selten (vgl. die Übersichten bei Bahn-
müller 2002, 404ff. und Schnabel 2003b, 88ff.). Laut WSI-Betriebsrätebefragung nutzen rund drei
Viertel aller tarifgebundenen Betriebe (mit Betriebsräten und mindestens 20 Beschäftigten) Öff-
nungsklauseln, vor allem bei Arbeitszeitfragen (u. a. variable Gestaltung, Verlängerung, befristete
Verkürzung), seltener hingegen bei Lohn und Gehalt (u. a. Einstiegstarife, Kürzung/Aussetzung
von Jahressonderzahlungen, Aussetzen von Tariferhöhungen) (Bispinck 2005). Laut IAB-Betriebs-
panel nutzen 7% der tarifgebundenen Betriebe nach eigenen Angaben Öffnungsklauseln. „Bisher
spielen sie jedoch noch eine eher untergeordnete Rolle im Tarifsystem.“ (Kohaut 2007, 97).

Get Einführung in die Arbeitspolitik, 7th Edition now with the O’Reilly learning platform.

O’Reilly members experience books, live events, courses curated by job role, and more from O’Reilly and nearly 200 top publishers.