Konkret wird die Differenz aus dem Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen am Ende und demjenigen am Anfang der Rechnungsperiode gebildet. Somit fließen in die Veränderung nicht nur die mengenbedingten Differenzen (auch Inventurdifferenzen) ein, sondern auch Wertveränderungen, die wie folgt bedingt sein können:

•Abschreibungen durch Anwendung des Niederstwertprinzips im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB),

•Bewertung der Lagerzugänge mit der Wertunter- oder der Wertobergrenze bei den Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB,

•übliche Abschreibungen (d. h. pauschale Abschreibungen, z. B. auf Ladenhüter und aufgrund von Qualitätsabschlägen), soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen nicht überschreiten (§ 277 Abs. ...

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