In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurden Durchreise- oder Aufenthaltsgenehmigungen stärker formalisiert und enthielten zusätzliche Angaben zu Wanderungsgründen, Aufenthaltsdauer und Zielorten, um die Kontrolle zu erleichtern. Zusätzlich untersagten die meisten Landesherren ihren Untertanen die Beherbergung ›Fremder‹ ohne obrigkeitliche Genehmigung und forderten die Meldung aller Fremden und gegebenenfalls auch die Anzeige verdächtiger Personen. Strafen drohten insbesondere bei Verstößen gegen Melde- und Anzeigepflicht und bei Umgang, Beherbergung oder Zusammenarbeit mit beziehungsweise von herrenlosen Vaganten, Bettlern und sonstigen illegal Migrierenden. Herbergen, Gasthäuser und teilweise auch ›Privatleute‹, falls diesen überhaupt ...
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