Uwe Plaß

Überseeische Massenmigrationzwischen politischem Desinteresseund Staatsintervention

In Deutschland – während des ›langen 19. Jahrhunderts‹ also im Wesentlichen der Deutsche Bund beziehungsweise das Deutsche Reich – lag die Zuständigkeit im Kontext der überseeischen Migration zum größten Teil bei den Einzelstaaten. Bis zum Reichsauswanderungsgesetz von 1897 bestimmten diese, ob beziehungsweise unter welchen Bedingungen der Fortzug aus ihrem Staatsgebiet erlaubt war. Auf der Ebene des Deutschen Bundes bestanden ausschließlich Maßgaben hinsichtlich der Migration zwischen den Mitgliedstaaten. Nur für den kurzen Moment der Revolution von 1848/49 wurden gesamtdeutsche Regelungen erdacht, die aber aufgrund des Scheiterns der revolutionären ...

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