1Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 1 Abs. 1 CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) bestimmt, dass dieses Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden ist, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn

−diese Staaten Vertragsstaaten sind oder

−die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts kann kraft Gesetzes (Artt. 2, 3 und 5 CISG) oder durch Parteivereinbarung ausgeschlossen sein. Findet es Anwendung, kann es gemäß Art. 4 CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regeln. Bestimmt das ...

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