10Erfüllung und Nacherfüllung

Art. 46 CISG enthält insgesamt drei Rechtsbehelfe des Käufers. Das sind

–Erfüllung, Art. 46 Abs. 1 CISG,

–Ersatzlieferung, Art. 46 Abs. 2 CISG und

–Nachbesserung, Art. 46 Abs. 3 CISG.

Grundsätzlich hat der Rechtsbehelf der Erfüllung Vorrang.741 Hat der Verkäufer vertragswidrige Ware geliefert, kann der Käufer Nachbesserung oder – wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt – Ersatzlieferung verlangen.

10.1Erfüllung

Gemäß Art. 46 Abs. 1 CISG kann der Käufer vom Verkäufer Erfüllung seiner Pflichten, also auch Lieferung der Ware, verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass

–zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist,

–der Verkäufer eine seiner Pflichten noch nicht erfüllt hat,

–der Käufer keinen ...

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