14Verjährung

Die Verjährung regelt das UN-Kaufrecht nicht. Hier kann international vereinheitlichtes wie auch national unvereinheitlichtes Verjährungsrecht gelten.

14.1UNICITRAL Verjährungsübereinkommen

Es gibt ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (VerjÜbk). Ihm sind die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht beigetreten. Es gilt gemäß Art. 3 VerjÜbk, wenn die Parteien des internationalen Warenkaufvertrages zur Zeit des Vertragsabschlusses ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a) VerjÜbk) oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts oder das Recht eines Vertragsstaates auf den Kaufvertrag anzuwenden ist. Für deutsche ...

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