3Von der Elementar- zur Grundschule mit Aufbauklassen (1872–1932)

3.1Die rechtliche Lage der jüdischen Volksschulen

Noch in der Amtszeit des preußischen Kultusministers Heinrich von Mühler wurde im März 1872 das Gesetz betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens auf den Weg gebracht, womit der preußische Staat die alleinige Aufsicht über alle öffentlichen und privaten Unterrichtsanstalten erhielt.649 Es löste auf diese Weise das Allgemeine Landrecht ab, das 1824 durch Ministerialerlass erstmalig auch das gesamte jüdische Schulwesen unter staatliche Verwaltung gestellt hatte. Die Aufsicht lag weiterhin bei den einzelnen Fachabteilungen der jeweiligen Regierungsbezirke.650 Anlässlich des bevorstehenden Ministerwechsels erschien ...

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