Auf den ersten Blick schlug sich das reduzierte Angebot auf den deutschen Kohlenmärkten nur in einem überschaubaren Maß auf die Preisstellung im kartellierten Ruhrbergbau nieder. Die Erhöhung der Richtpreise während der Kriegszeit war beim Kohlensyndikat mit der allgemeinen Preisentwicklung vergleichbar und galt beim Blick auf Kartelle anderer Industriezweige als „maßvoll“1088, was auch im Vergleich zur Preisentwicklung in der unmittelbaren Nachkriegszeit deutlich wird.1089 Beim RWKS selbst bestand in der Preispolitik weitgehend Einigkeit, keinesfalls den Eindruck einer zu starken Marktausnutzung entstehen zu lassen, um Angriffsflächen gegen die Kartellpolitik zu vermeiden. Mit der 1915 erlassenen Bundesratsverordnung wurde die Preisstellung ...
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